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- Veröffentlicht: 17. Februar 2023
Die bisher geltende Schul-Corona-Verordnung wird mit Beginn des zweiten Schulhalbjahres aufgehoben und durch die Leitlinien „Eigenverantwortung und Sicherheit“ ersetzt. COVID-19 wird somit in eine Reihe mit anderen Atemwegserkrankungen gestellt. Neben dem bewährten Phasenmodell werden die Schulen auch weiterhin mit Selbsttests zur eigenverantwortlichen Anwendung ausgestattet, um Infektionsketten effektiv unterbrechen und Sicherheit im Schulalltag gewährleisten zu können.
Leitlinien „Eigenverantwortung und Sicherheit“:
1. Grundsatz
Grundsätzlich gilt, dass jede Person selbst für ihre Gesundheit verantwortlich ist und entscheidet, wie sie sich am besten schützt. Es ist die Aufgabe der Schule, für ein Umfeld zu sorgen, indem jede und jeder ihrem und seinem eignen Sicherheitsbedürfnis nachkommen kann, aber nicht das Gefühl hat, dass er oder sie dem Sicherheitsbedürfnis anderer nachkommen muss. Wie bereits vor der Pandemie gilt der Grundsatz „Wer krank ist, bleibt zuhause.“ weiterhin. Die Abwägung ist dabei durch jeden selbst vorzunehmen. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre können und sollten dabei wesentliche Entscheidungsgrundlage sein.
2. Masken
Eine Maskenpflicht besteht im schulischen Kontext nicht mehr. Jede Person entscheidet selbst, ob sie eine Maske trägt. Dies gilt auch für die Schülerbeförderung. Von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird das Tragen insbesondere in zwei Konstellationen empfohlen. Zum einen im Fall einer allgemeinen ARE-Welle (Erkältungskrankheiten), wenn enger Kontakt zu anderen Personen im Innenraum besteht. Zum anderen, wenn man selbst erkältungstypische Symptome aufweist, dennoch keinen gesundheitlichen Zustand aufweist, der ein Fernbleiben aus der Schule, nach eigener Wahrnehmung, rechtfertigen würde.
3. Selbsttests
Eine Testpflicht besteht im schulischen Kontext nicht mehr. Von Seiten des Ministeriums für Bildung und Kindertagesförderung wird bei Vorliegen von Erkältungssymptomen weiterhin die Testung in der Häuslichkeit empfohlen. Hierzu sind Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie sonstigem an Schule beschäftigten Personal in regelmäßigen durch die Schulleitung, in eigenständig zu bestimmenden Abständen, Selbsttests mit in die Häuslichkeit zu geben. Vor diesem Hintergrund werden die Schulen durch das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung sowie die Staatlichen Schulämter mit Selbsttests ausgestattet. Eine gesonderte Ausgabe hat jeweils vor den Ferien zu erfolgen.
4. Kein Betretungsverbot
Ein Betretungsverbot bei Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 besteht nicht mehr. Ein solches kann auch nicht pauschal mit Bezug auf das Hausrecht ausgesprochen werden.
5. Phasenmodell
Das erweiterte Phasenmodell findet weiterhin Anwendung. Zunächst ist dieses auf den Zeitraum bis zum Beginn der Osterferien beschränkt. Darüber hinaus wird das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung je nach aktueller Lage entscheiden, inwiefern das Phasenmodell zur Absicherung des Unterrichtsbetriebs weiterhin wirksames Mittel ist.
6. Schwangere Lehrerinnen und Schülerinnen
Die „Regelungen für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf“, zu denen auch Schwangere zählten, sind aufgehoben worden. In
Konsequenz kann die bisherige Vorgehensweise auf der Grundlage der Handlungsorientierung zum Mutterschutz wieder in Kraft gesetzt werden.
7. Befreiungsmöglichkeit vom Präsenzunterricht
Nach Einschätzung des RKI besteht die Möglichkeit der Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Schülerinnen und Schüler über die Schule in den häuslichen Bereich. Aus diesem Grund erfolgt noch einmal der Hinweis darauf, dass Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen, die zu einer Personengruppe mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung (gemäß RKI) gehören, auf Antrag bei der unteren Schulbehörde vom Besuch der Schule befreit werden können (§ 48 Absatz 2 SchulGM-V). In diesem Fall wird in Distanz beschult. Die Zugehörigkeit zu einer sogenannten Risikogruppe ist glaubhaft zu machen und im Zweifel kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.
(aus 7. Hinweisschreiben Schuljahr 2022/2023 des BM, veröffentlicht am 15.02.2023: Link: >Klick< und Anlage >Klick<)
Siehe auch "Schulorganisation - aktuelle Regelungen" des Bildungsministeriums: >Link<