Informationen für zukünftige 7. Klassen
⇒ Schuljahr 2026/2027

Eine wichtige Entscheidung für die Zukunft Ihres Kindes ist zu treffen!
Wir wollen Ihnen bei dieser Entscheidungsfindung unterstützend zur Seite stehen.
| Wir bieten für Sie und Ihr Kind folgende Informationsmöglichkeiten an: | |
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| 1. | Tag der offenen Tür am 17. Januar 2026 von 10.00 bis 13.00 Uhr
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| 2. | Individuelle Beratungsgespräche mit der Schulleitung Gern nehmen wir uns Zeit für ihre persönlichen Anliegen. Melden Sie sich telefonisch oder unter der E-Mail-Adresse: schulleitung@gymnasium-neukloster.de bei uns an. Unsere Schulleiterin Frau Paschen und ihr Stellvertreter Herr Frohriep stehen Ihnen telefonisch oder vor Ort bei Fragen zur Verfügung. |
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Schnupperstunden im Januar Die genauen Termine werden in Kürze hier auf unserer Homepage veröffentlicht. |
Vorab schon an dieser Stelle Antworten auf zwei häufig gestellte Fragen:
Wo und wie muss ich mein Kind am Gymnasium anmelden?
- mit ausgefülltem Antrag und Kopie des Halbjahreszeugnisses bis zum letzten Werktag im Februar in unserem Gymnasium
- Abgabemöglichkeiten:
→ im Sekretariat oder im Briefkasten am Haupteingang des Gymnasiums
→ Abgabe bei der Schulleitung am 17.02.2026
→ per EMail: sekretariat@gymnasium-neukloster.de
→ auf dem Postweg
Wie sieht es mit den Zugangsbedingungen aus?
- in Klasse 6 treffen ausschließlich Sie als Eltern diese Entscheidung
- ein bestimmter Notendurchschnitt ist beim Wechsel nach Klasse 6 nicht maßgeblich; dies ändert sich aber in den folgenden Schuljahren
Download:
--> InformationsschreibenInformation-neue-Kl7.pdf
--> Formular für die Anmeldung (für 2026/2027) Anmeldeformular7.pdf
Allgemeiner Hinweis zur Rechtslage:
Gemäß § 113 SchulG M-V besteht hinsichtlich der Schülerbeförderung für den Schulträger nur die Pflicht, die Schülerbeförderung für Schüler der örtlich zuständigen Schule durchzuführen. Schüler, die unter Inanspruchnahme der freien Schulwahl nicht die örtlich zuständige Schule besuchen, können kostenlos an der Schülerbeförderung auf der Strecke bis zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern diese eingerichtet ist. Ausnahmen regelt der § 45 Absatz 4 SchulG M-V. Näheres zur Schülerbeförderung ist bei den zuständigen Schulträgern der Gymnasien zu erfragen.
